Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)
Juli 2025
Geldpolitik
Aktualisierung der geldpolitischen Strategie
Am 25. Juni 2025 billigte der EZB-Rat die Ergebnisse der diesjährigen Überprüfung der geldpolitischen Strategie. Zuletzt war die Strategie in den Jahren 2020-2021 überprüft worden. Die Ergebnisse der Strategieüberprüfung können in einer Pressemitteilung nachgelesen werden. Neben der Pressemitteilung sind auf der EZB-Website auch die aktualisierte Erklärung zur geldpolitischen Strategie, der aktualisierte Überblick und die ihm zugrunde liegenden Dokumentation verfügbar. Letztere liegt in Form von zwei Occasional Papers der EZB vor. Zudem hielten EZB-Präsidentin Christine Lagarde und EZB-Chefvolkswirt Philipp Lane am 30. Juni 2025 im Rahmen des ECB Forum on Central Banking in Sintra eine Pressekonferenz ab, bei der sie das Ergebnis der Aktualisierung erläuterten.
Marktoperationen
Vertagt: Umsetzung des an die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) geknüpften Zulassungskriteriums im Sicherheitenrahmen des Eurosystems
Am 17. Juli 2025 beschloss der EZB-Rat, die Umsetzung der Anforderung zu vertagen, dass die CSRD der EU als ein Zulassungskriterium im Sicherheitenrahmen des Eurosystems für alle Sicherheiten von Emittenten aus dem Unternehmenssektor oder Schuldner, die unter die CSRD fallen, eingehalten werden muss. Grund: Die CSRD wurde bis zur ursprünglichen Frist (Juli 2024) nicht vollständig umgesetzt, und die Gespräche über die Überprüfung wesentlicher Inhalte dieser Richtlinie im Rahmen des Omnibus-Vereinfachungspakets der Europäischen Kommission laufen noch. Aufgrund dieser beiden Punkte ist es unwahrscheinlich, dass das an die CSRD geknüpfte Zulassungskriterium in sehr naher Zukunft zeitnah und planmäßig umgesetzt wird. Ein neuer Zeitplan für die Umsetzung dieser Anforderung wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Ausgesetzt: Veröffentlichung der Prognose der autonomen Faktoren
Am 18. Juli 2025 genehmigte der EZB-Rat, dass das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Prognose der autonomen Faktoren geändert wird. Konkret beschloss er, diese Prognose bis auf Weiteres nicht mehr an den Ankündigungstagen der Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu veröffentlichen. Diese Änderung gilt ab dem 28. Juli 2025. Mit ihr soll durch Abschaffung überholter Verfahren die operative Effizienz verbessert werden.
Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität
Erklärung des EZB-Rats zur Finanzstabilität
Am 4. Juli 2025 billigte der EZB-Rat eine Erklärung bezüglich der Sitzung des Makroprudenziellen Forums vom 25. Juni 2025. Das Dokument wurde anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht. Seit dem vergangenen Jahr sind die Risiken für die Finanzstabilität im Euroraum gestiegen, da die geopolitische Unsicherheit weltweit deutlich zugenommen hat. Vor diesem Hintergrund wird in der Erklärung hervorgehoben, dass die nationalen Behörden die derzeitige Widerstandsfähigkeit des Bankensystems bewahren müssen und dass die makroprudenzielle Politik agil bleiben muss, damit sie im Bedarfsfall an sich ändernde Bedingungen angepasst werden kann. Die politischen Entscheidungsträger müssen die Lage weiter genau im Blick behalten.
Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr
TARGET-Jahresbericht 2024
Am 26. Juni 2025 nahm der EZB-Rat den TARGET-Jahresbericht 2024 zur Kenntnis. Das Dokument enthält Informationen zum Zahlungsverkehr und zur Leistung des Systems und beschreibt die wichtigsten Entwicklungen bei TARGET2 und T2 im Berichtsjahr (2024 war das erste volle Betriebsjahr der konsolidierten TARGET-Dienste). Unter anderem enthält der Jahresbericht Kästen zu sieben Themen, die 2024 besonders bedeutsam waren: Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu TARGET-Diensten, Anpassungen am statistischen Berichtsrahmen für T2, vorbereitende Arbeiten zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der EU auf einen Tag (T+1), TARGET-Dienste und Datenschutz, Mehrwährungsfunktionalität von T2 und TIPS, Verknüpfung von TIPS mit anderen Sofortzahlungssystemen sowie Sondierungsarbeiten des Eurosystems zu neuen Technologien für Großbetragszahlungen in Zentralbankgeld. Der Bericht kann auf der Website der EZB abgerufen werden.
Aktionsplan zur Behebung von Störungen bei TARGET-Diensten im Jahr 2020: Status quo
Am 26. Juni 2025 nahm der EZB-Rat Kenntnis vom aktuellen Umsetzungsstatus des Aktionsplans zur Umsetzung der Feststellungen und Empfehlungen einer unabhängigen Prüfung, die nach Störungen bei TARGET-Diensten im Jahr 2020 durchgeführt worden war. Die wichtigsten Marktakteure hat die EZB im Rahmen der regelmäßigen Treffen selbst über die Fortschritte informiert. Da von den 155 empfohlenen Maßnahmen nur noch eine nicht umgesetzt ist und der Ausschuss der internen Revisoren des Eurosystems/ESZB die Arbeiten zu deren Umsetzung überwachen wird, beschloss der EZB-Rat, dass die jährliche Berichterstattung somit hinfällig ist.
Neufassung der EZB-Verordnung zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme
Am 2. Juli 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Neufassung der Verordnung EZB/2025/22 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (im Folgenden „SIPS-Verordnung“) und genehmigte die Veröffentlichung einer diesbezüglichen Antwort. Letztere fasst die wichtigsten Änderungen an der SIPS-Verordnung zusammen, die als Reaktion auf Kommentare vorgenommen wurden, die im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens eingegangen waren. In der Antwort werden gegebenenfalls auch potenzielle Auslegungsfragen geklärt.
Am 17. Juli 2025 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses für TARGET2-Securities (T2S) für 2024 und nahm das diesbezügliche Prüfungsurteil der externen Prüfer zur Kenntnis. Mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird eine Verpflichtung aus dem T2S Framework Agreement erfüllt. Auf diese Weise sollen die Kundinnen und Kunden von T2S, T2S-Stakeholder sowie die breite Öffentlichkeit über die finanzielle Lage von T2S informiert werden. Die Dokumente sind auf der Website der EZB abrufbar.
Auswahl von Anbietern für das Projekt zum digitalen Euro (D€)
Am 23. Juli 2025 genehmigte der EZB-Rat die Auswahl von Anbietern für die intern beschafften Komponenten und die damit verbundenen Dienstleistungen für die Plattform für D€-Dienste (DESP). Dies steht im Einklang mit den für die Vorbereitungsphase des Projekts zum digitalen Euro festgelegten Meilensteinen. Weitere Einzelheiten zum Projekt zum digitalen Euro sind auf der Website der EZB abrufbar. Der jüngste Fortschrittsbericht wurde am 16. Juli 2025 zusammen mit einer entsprechenden Pressemitteilung veröffentlicht.
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften
Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Bulgarien und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 im Hinblick auf den Umrechnungskurs gegenüber dem Euro für Bulgarien
Am 2. Juli 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/15 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union.
Stellungnahme der EZB zum Mindestreservesatz der ungarischen Zentralbank
Am 14. Juli 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/16 auf Ersuchen der Magyar Nemzeti Bank.
Stellungnahme der EZB zur Abschaffung bestimmter Entgelte für Zahlungskonten und Barabhebungen
Am 14. Juli 2025 verabschiedete der EZB-Rat die auf Initiative der EZB verfasste Stellungnahme CON/2025/17.
Corporate Governance
Ernennung des Vorsitzenden und der Interimsvorsitzenden des Ausschusses für Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr (MIPC)
Am 23. Juli 2025 ernannte der EZB-Rat Thomas Vlassopoulos (künftiger Leiter der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr der EZB) für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zum Vorsitzenden des MIPC. Danach werden alle Vorsitzenden der Ausschüsse des Eurosystems/ESZB für den nächsten Dreijahreszeitraum (Januar 2026 bis Dezember 2028) (wieder)ernannt. Für die Übergangszeit vom 23. Juli bis zum 31. August 2025 ernannte der EZB-Rat Fiona van Echelpoel, stellvertretende Leiterin der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr der EZB, zur Interimsvorsitzenden des MIPC.
Ernennung des Vorsitzenden und des Interimsvorsitzenden des Marktinfrastrukturrats (MIB)
Am 23. Juli 2025 ernannte der EZB-Rat Thomas Vlassopoulos, künftiger Leiter der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr, zum Vorsitzenden des Marktinfrastrukturrats für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. Mai 2026, d. h. dem Tag, an dem der EZB-Rat über die Zusammensetzung des MIB für den nächsten Dreijahreszeitraum entscheiden wird. Für die Übergangszeit vom 23. Juli bis zum 31. August 2025 ernannte der EZB-Rat Dimitri Pattyn, stellvertretender Leiter der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr der EZB, zum Interimsvorsitzenden des MIB.
Vorsitz des Prüfungsausschusses der EZB
Am 23. Juli 2025 nahm der EZB-Rat zur Kenntnis, dass Olli Rehn – Präsident der Suomen Pankki – Finlands Bank und seit Januar dieses Jahres Mitglied des EZB-Prüfungsausschusses – seit Juli 2025 den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehat. Herr Rehn folgt somit auf Klaas Knot, den ehemaligen Präsidenten der niederländischen Zentralbank, dessen Amtszeit als Ausschussvorsitzender am 1. Juli 2025 endete.
Teilnahme der bulgarischen Zentralbank an der Beschlussfassung des EZB-Rates vor dem 1. Januar 2026
Nach der förmlichen Billigung des Rates der Europäischen Union in Bezug auf den Beitritt Bulgariens zum Euro-Währungsgebiet beschloss der EZB-Rat, den Präsidenten der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank – BNB) einzuladen, als Beobachter an den Sitzungen des EZB-Rats teilzunehmen, bevor das Land den Euro am 1. Januar 2026 einführt. Ab September 2025 werden zudem BNB-Fachleute als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse des Eurosystems/ESZB und ihrer Unterausschüsse teilnehmen können, wenn diese in der Zusammensetzung des Eurosystems tagen.
Internationale und europäische Zusammenarbeit
Konto der Europäischen Kommission für außerordentliche Gewinne aus Sanktionen in Verbindung mit eingefrorenen russischen Vermögenswerten im Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
Am 16. Juli 2025 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2025/23 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/1209 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11). Mit dem Änderungsbeschluss erfolgt die Umsetzung der Vereinbarung der EZB, ein Konto für die Europäische Kommission zu eröffnen, mit dem diese dem Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen zugewiesene Gelder entgegennehmen, halten und übertragen kann. Der Kooperationsmechanismus dient der Unterstützung der Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs.
Banknoten und Münzen
Design-Wettbewerb für künftige Euro-Banknoten
Am 8. Juli 2025 nahm der EZB-Rat Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens für den Design-Wettbewerb und die Einsetzung einer Wettbewerbsjury für die künftige Euro-Banknotenserie zur Kenntnis. Mithilfe des Wettbewerbs, für den die allgemeinen Grundsätze eines öffentlichen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs gelten, wird der EZB-Rat das Design der künftigen Euro-Banknoten auswählen. Einzelheiten zum Verfahren wurden am 15. Juli 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Zur Unterstützung der Auswahl durch den EZB-Rat wird eine aus unabhängigen Fachleuten bestehende Jury zuvor eine Vorauswahl aus möglichen Designs treffen. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.
EZB-Bankenaufsicht
Memorandum of Understanding mit AMLA
Am 27. Juni 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, ein Memorandum of Understanding über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der EZB und AMLA (der neu eingerichteten Europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) zu billigen. Das Memorandum of Understanding und eine entsprechende Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.
Bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT) gemäß der DORA
Am 27. Juni 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, einzelne beaufsichtigte Unternehmen und gegebenenfalls deren Tochterunternehmen zu ermitteln, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) TLPT durchführen müssen. In der DORA sind TLPT als Instrument definiert, das die Taktik, Techniken und Verfahren realer Angreifer, die als echte Cyberbedrohung empfunden werden, nachbildet und einen kontrollierten, maßgeschneiderten und erkenntnisgestützten (Red-Team-)Test der kritischen Live-Produktionssysteme des Finanzunternehmens ermöglicht. Die EZB informiert die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen (und gegebenenfalls Tochterunternehmen) schriftlich.
Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Behörden gemäß MiCAR
Am 1. Juli 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) vertrauliche aufsichtliche Informationen zu übermitteln. Da die Organisationsstrukturen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, wird im Rahmenwerk klargestellt, wie die EZB-Bankenaufsicht für die Zwecke der Aufsichtsaufgaben der EZB gemäß der SSM-Verordnung auf Informationen im Zusammenhang mit der MiCAR zugreifen kann. Weiterhin werden darin die Verfahren beschrieben, nach denen die gemeinsamen Aufsichtsteams Ersuchen um Informationsaustausch beantworten sollen, die sie von den zuständigen Behörden erhalten, die von den Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung der in MiCAR beschriebenen Aufgaben und Pflichten benannt wurden.
Überprüfung des EZB-Rahmens für die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen
Am 15. Juli 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, folgende Rechtstexte zu erlassen: die Verordnung EZB/2025/24 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4), die Leitlinie EZB/2025/25 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) und die Empfehlung EZB/2025/26 zur Änderung der Empfehlung EZB/2017/10 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten. Auch gegen die Annahme eines aktualisierten Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen erhob der EZB-Rat keine Einwände. In den Leitfaden ist das Feedback aus einer öffentlichen Konsultation eingeflossen. Hierzu gibt es auch eine Feedback-Erklärung; diese und eine Pressemitteilung sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht verfügbar.
EZB-Leitfaden zur Auslagerung von Cloud-Diensten an Cloud-Anbieter
Am 17. Juli 2025 veröffentlichte die EZB die endgültige Fassung des Leitfadens zur Auslagerung von Cloud-Diensten an Cloud-Anbieter. Hierzu hatte zuvor eine öffentlichen Konsultation stattgefunden, die im Juli 2024 geendet hatte. Der Leitfaden legt keine rechtsverbindlichen Anforderungen, Verfahren oder Regeln fest, sondern dient den Banken als Informationsquelle bezüglich der Erwartungen, die die EZB ihnen gegenüber hinsichtlich der Erfüllung der DORA-Anforderungen hat. Den von der EZB beaufsichtigten Banken, die Cloud-Dienste Dritter nutzen, werden darüber hinaus bewährte Verfahren zur wirksamen Steuerung ihrer Auslagerungsrisken an die Hand gegeben. Die Verfahren leiten sich aus der in der Branche beobachteten Praxis ab. Der Leitfaden ist zusammen mit einer entsprechenden Pressemitteilung auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.
Sanktion gegen eine Bank im Euroraum
Am 18. Juli 2025 gab die EZB bekannt, dass sie wegen Nichterfüllung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung interner Modelle eine Geldbuße in Höhe von 6,94 Mio. € gegen die Belfius Banque S.A./Belfius Bank S.A./N.V. verhängt hat. Diese Modelle messen das von der Bank in ihrer Bilanz gehaltene Risiko. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.
Überarbeitung des EZB-Leitfadens zu internen Modellen
Am 22. Juli 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den überarbeiteten Leitfaden der EZB zu internen Modellen und eine Sammlung häufiger Fragen zu diesem Thema zu genehmigen. Beide Texte werden in Kürze auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Nach geltendem Bankenrecht muss die EZB die Verwendung interner Modelle für das Kreditrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko und das Marktrisiko genehmigen, wenn die Anforderungen der betreffenden Kapitel der Eigenkapitalverordnung (CRR) erfüllt sind. Der Leitfaden der EZB zu internen Modellen schafft Klarheit darüber, wie die EZB die jeweiligen Regeln bei der Beurteilung interner Modelle auf der Grundlage des geltenden EU-Rechts und des nationalen Rechts versteht und anzuwenden gedenkt.
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